§ 355 Einspruchsfrist
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/355#abs-1 (1) Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/355#abs-2 (2) Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 2 ist unbefristet.
Wird zitiert von 340 Entscheidungen zu § 355 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 23.11.2006 – V R 67/05Einspruchsfrist: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit der Monatsfrist zur Einlegung eines Einspruchs nach § 355 Abs. 1 AO 1977 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 – 3 K 3046/14Zitiert von 3
- BFH, 08.04.1983 – VI R 209/79Zitiert von 12
- BFH, 09.07.2003 – V R 29/02Zitiert von 12
- FG Niedersachsen, 09.11.2005 – 5 K 249/05Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 29.04.2015 – 4 K 1753/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 28.05.2026 – 11 K 1840/25 BG
- FG Münster, 13.05.2026 – 6 K 2525/25 F
- FG Münster, 07.05.2026 – 10 K 2050/22 K
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 355 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.